Um die Hände frei zu haben, steckte Ella S. in einem Schreibwaren-Laden eine Schachtel Büroklammern in ihre Tasche. Sie vergaß, die zu bezahlen. Den Vorwurf des Ladendiebstahls ließ der Inhaber nach ihrer Entschuldigung fallen. Sein Verdacht war aber berechtigt. Daher steht der Kundin kein Schmerzensgeld wegen übler Nachrede zu. OLG Koblenz, Aktenzeichen: 5 U 1348/11