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Gerichtsurteile : Haustürgeschäft
am 29.07.2010 18:13:18 (23 x gelesen)
Gerichtsurteile

Die vorherige telefonische Vereinbarung eines Gesprächstermins beim Kunden allein reicht noch nicht aus,
um das Widerrufsrecht des Kunden bei Haustürgeschäften auszuhebeln.


Läuft das dem Kunden vorgelegte Angebot unerwartet in eine ganz andere Richtung als bei der Terminvereinbarung besprochen,
handelt es sich weiterhin um ein Haustürgeschäft,
von dem der Kunde binnen 14 Tagen zurücktreten kann.
Bundesgerichtshof – Aktenzeichen: III ZR 218/09

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